IMPRESSUM
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Pichler & Strobl GmbH
Geschäftsführer: Dietmar Wohlfart
Landstraße 20
5102 Anthering
Austria
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Telefon: +43 (0) 6223/2990
Fax: +43 (0) 6223/2960
E-Mail: office@pichler-strobl.at
Web: www.pichler-strobl.at
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UID: ATU 73517919
Firmenbuch: FN 486967d
Fotos: Pichler & Strobl GmbH, Fotolia, Shutterstock, Agentur Schlaminger
Konzept & Design: Designschmide . Caro Schmid . www.designschmide.at
Pichler & Strobl GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Pichler & Strobl GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.pichler-strobl.at).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.6. Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichem Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderung relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht im Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglichen Aushandlungen, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgelts wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen, Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5 Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnissen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindesten zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 100 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände AKV Europa Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunft bei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflicht des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzung zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht diese Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die ein Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Unternehmerische Kunden gegenüber sind Liefer und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweise auf Beschränkungen des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßiger Instandsetzung besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 1 Woche in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistung oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm anzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifischer Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gelegenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wie ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine wöchentliche Lagergebühr in Höhe von 10% vom Auftragswert zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 75% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindesten sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritter gegenüber.
16.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, - Abschluss und – Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (z.B.: Muster, etc.) sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des Auftragsvolumens ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Fall eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.: förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, u.ä. nicht technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zu Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadensersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigen Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürlichen Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartung, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B.:
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen und beschränkt sich unserer Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B.: höhere Versicherungsprämien).
19. Salvatorische Klausel
19.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Anthering/Salzburg)
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden unternehmerischen Kunden ergebende Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
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Allgemeine Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen werden durch Erteilung des Auftrages vom Besteller verbindlich
anerkannt und gelten – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wurde – für
das Vertragsverhältnis zu unseren Kunden sowie alle zukünftigen im Rahmen unserer
Geschäftsbeziehung abzuschließenden Verträge, auch wenn eine Bezugnahme darauf künftig im
Einzelfall nicht erfolgen sollte. Andere Bedingungen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich von uns
schriftlich anerkannt werden. Dies gilt besonders für Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des
Bestellers soweit sie zu diesen Bestimmungen in Widerspruch stehen oder einzelne Bestimmungen
ausschließen. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der
Übrigen hiervon unberührt; an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung,
welche dem mit der unwirksamen Klausel Erstrebten am nächsten kommt.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich soweit nicht das Gegenteil aus dem Angebot
hervorgeht. Einmal erteilte Aufträge sind für den Besteller bindend, es sei denn, dass dem Rücktritt
vom Vertrag unsererseits schriftlich zugestimmt wurde. Der Vertrag gilt mit der Absendung unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Lieferung selbst als geschlossen. Der Besteller ist zur
sofortigen Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet und hat etwaige Abweichungen von seiner
Bestellung unverzüglich zu rügen; unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach der
Auftragbestätigung.
Allfällige in Katalogen, Prospekten udgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche und
mündliche Äußerungen sind nur dann maßgeblich, wenn in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird.
2. Preise
Die Preise verstehen sich franko Anthering, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung,
Versand. Der vereinbarte Preis basiert auf den jeweils aktuellen Material- und Produktionskosten, bei
Preisschwankungen über 3% innerhalb des vereinbarten Liefer-Zeitraumes, behalten wir uns das Recht
vor, die am Tag der Lieferung gültigen Preise festzusetzen. Durch Vergütung von Kostenanteilen für
Vorrichtungen, Werkzeuge o.ä. erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese selbst. Sie bleiben unser
ausschließliches Eigentum.
3. Versand, Verpackung
Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne bestimmte Weisung für den
Versand wird derselbe nach bestem Ermessen bewirkt. Mit der Übergabe der Ware an den
Transportführer, gleichgültig ob er vom Besteller oder von uns beauftragt wurde, geht die Gefahr auf
den Besteller über.
Sofern nicht anders vereinbart wurde, wird die Verpackung zu Selbstkosten berechnet. Erfolgt auf
Wunsch des Bestellers der Abschluss eines Versicherungsvertrages, so werden wir nur als Vermittler
für den Besteller tätig.
4. Lieferung, Lieferzeit
Mehr- oder Minderlieferungen sind uns bis zu 10% der Bestellmenge gestattet, falls nicht schriftlich
eine andere Regelung vereinbart wurde.
Sollten Restmengen auf Grund von zu beschaffenden Emballagen nicht beim laufenden Auftrag
verbraucht und durch Folgeaufträge in einem angemessenen Zeitraum nicht verarbeitet werden
können, so werden diese zu Selbstkosten verrechnet.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen bzw. Materialien voraus.
Der Besteller kann wegen verspäteter Lieferung weder Schadenersatz, Pönalen, Verdienstentgang oder
dergleichen verlangen noch vom Kauf zurücktreten.
Betriebsstörungen jeder Art insbesondere Verzögerung bei der Anlieferung von Rohmaterial, Streiks,
Maschinendefekte oder Fälle höherer Gewalt ungeachtet dessen, ob wir, unsere Lieferanten und/oder
die Transportbetriebe, die für uns transportieren, davon betroffen sind, wie auch Nichteinhalten von
Zahlungsbedingungen berechtigen uns, die Lieferzeit hinauszuschieben oder vom Liefervertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen, welche als selbständiges Geschäft gelten,
berechtigt.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, falls nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt
die gesetzlichen Verzugszinsen sowie allfällige gerichtliche und außergerichtliche Mahn- und
Inkassokosten (sei es durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt) zu verrechnen. Wechsel übernehmen wir
nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Wir sind berechtigt, im angemessenen Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, wie auch einer etwaigen Aufrechnung mit
sonstigen Ansprüchen, ist auf Seiten des Bestellers ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der
dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Der Besteller tritt jetzt schon die ihm aus
einer etwaigen Weiterveräußerung der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Ware gegen seinen
Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab und nehmen wir diese
Abtretung an.
7. Gewährleistung und Haftungsausschluss
Wir gewährleisten, dass die Vertragsprodukte zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Material- und
Produktionsfehlern sind. Für Entwicklungsfehler oder fehlerhafte Unterlagen des Auftraggebers
übernehmen wir keine Gewährleistung, Garantie oder sonstige Haftung. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 24 Monate ab Auslieferung. Wir sind innerhalb der Gewährleistungsfrist berechtigt, nach
unserer Wahl unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Verbesserung (Nachbesserung oder
Nachtrag des Fehlenden) oder Ersatzlieferung vorzunehmen, sofern nachgewiesen wird, dass der
Mangel schon zum Zeitpunkt der Ablieferung vorlag. Eine Ersatzlieferung beschränkt sich
ausschließlich auf die Ersatzlieferung der mangelhaften Ware. Der Ersatz von allfälligen Umbaukosten
oder Folgekosten und dergleichen ist ausgeschlossen. Für eine erbrachte Verbesserung oder eine
erfolgte Ersatzlieferung leisten wir nur im denselben Umfang Gewähr, wie die ursprüngliche Lieferung
oder Leistung; eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist erfolgt dadurch nicht.
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich angezeigt werden. Auf unser Verlangen müssen die beanstandeten Teile auf unsere Kosten
zurückgeschickt werden. Eine Haftung unsererseits für Schäden des Kunden aus jeglichem
Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, schlechte Erfüllung, außervertraglicher Haftung,
etc. wird – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, es wird vom Kunden
nachgewiesen, dass ein Schaden durch uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine
Haftung für entgangenen Gewinn und/oder atypische oder unvorhersehbare Folgeschäden wird für
sämtliche Verschuldensgrade ausgeschlossen. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung
wird unsere Haftung der Höhe nach mit dem jeweiligen Nettorechnungsbetrag der bestellten Ware
und/oder Dienstleistung beschränkt.
8. Beigestellte Materialien
Vom Besteller beigestellte Materialien sind franko Werk Anthering anzuliefern. Eventuell entstehende
Fracht- oder Zustellspesen werden belastet. Für alle Mängel an den beigestellten Materialien haftet der
Besteller.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Anthering/Salzburg.
Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht in A-5020 Salzburg.
Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner
Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines:
Wir bestellen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen
gelten für alle von uns abgeschlossenen Kauf-, Werk- und
Dienstleistungsverträge, wie immer diese im Einzelnen auch bezeichnet sein mögen. Soweit
im Folgenden der Begriff „Vertragspartner“ verwendet wird, ist darunter der von PICHLER &
STROBL insbesondere mit einer Lieferung, Werk- oder Dienstleistung beauftragte
Vertragspartner zu verstehen. PICHLER & STROBL kann verlangen, dass die Lieferungen aus
einem Kauf- Werk, oder Dienstleistungsvertrag an eine andere Gesellschaft, die nicht
Vertragspartei ist erfolgen. Sofern Rechnungen an eine solche Gesellschaft gestellt werden,
handelt PICHLER & STROBL als Agent für diese Gesellschaft. Die Konditionen des mit
PICHLER & STROBL abgeschlossenen Vertrages gelten auch für diese Gesellschaft.
2. Vertragsgrundlagen:
Die Rechtsbeziehungen zum Vertragspartner werden ausschließlich durch diese
Einkaufsbedingungen sowie durch darauf bezughabende Einzelvereinbarungen geregelt. Die
Einzelvereinbarung geht diesen Einkaufsbedingungen vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen haben. Auch auf Folgeaufträge – seien sie schriftlich oder mündlich erteilt –
sind diese Einkaufsbedingungen anzuwenden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen
müssen.
3. Formerfordernisse:
Bestellungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Der
Vertragspartner hat Bestellungen unverzüglich schriftlich anzunehmen. Die Bestellung gilt
als inhaltlich unverändert angenommen, wenn nicht binnen 48 Stunden ab dem Eintreffen
schriftlich widersprochen oder abweichend schriftlich angenommen wird. Eine abweichende
Annahme ist als neues Angebot zu sehen und bedarf unsererseits der ausdrücklichen
schriftlichen Annahme. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere
Rechungen, ist unsere Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls wir berechtigt sind, diese
ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese auch nicht als bei uns eingelangt gilt.
Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer
nachträglichen schriftlichen Bestellung.
Der Vertragspartner kann Schriftstücke auch per e-mail oder Telefax an uns senden. Langen
diese jedoch außerhalb unserer Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr,
Freitag von 8 bis 12 Uhr) ein, gelten sie uns erst mit dem darauf folgenden Beginn der
Geschäftszeiten als zugegangen.
4. Weitergabe des Auftrages/Vorlieferanten:
Der erteilte Auftrag darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder teilweise
noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden. Vorlieferanten sind bekannt zu
geben. Ein Rechtsverhältnis zwischen uns und den Subunternehmern bzw. Vorlieferanten
entsteht in keinem Fall. Der Vertragspartner haftet für Auswahl und Verschulden seiner
Subunternehmer und Vorlieferanten.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Vertragspartner an
Dritte bedarf sowohl bei Einzel- als auch Gesamtrechtsnachfolge unserer vorherigen
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir sind berechtigt die Rechte und Pflichten aus
dem Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung im Wege der Einzelrechtsnachfolge an Dritte zu
übertragen.
5. Preise:
Offerte sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.
Vereinbarte Preise sind Fixpreise, frei geliefert zum Bestimmungsort und schließen sämtliche
Kosten des Vertragspartners, z.B. für Qualitätsmanagement, Funktions- und
Qualitätsprüfungen, Verpackung sowie Dokumentation und allenfalls nötige Genehmigungen
und Versicherungen mit ein.
Der Vertragspartner wird uns während der Laufzeit des Vertrages mit
Produkte/Dienstleistungen/Werken zu wettbewerbsfähigen Preisen, Qualität, Leistung und
technischer Funktion liefern/erbringen. Sollten wir die Produkte/Dienstleistungen/Werke,
auch wenn sie in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Vertrag geliefert werden,
für nicht wettbewerbsfähig halten, werden wir dies dem Vertragspartner mit Angabe der
Gründe bekannt geben. Wir werden sodann versuchen mit dem Vertragspartner eine
einvernehmliche Lösung zu finden, sollte dies jedoch nicht binnen dreißig Tagen gelingen
haben wir das Recht den Vertrag hinsichtlich des nicht wettbewerbsfähigen
Produkts/Dienstleistung/Werk unter Einhaltung einer Frist von dreißig Tagen zu kündigen.
Vor Kündigung erteilte Einzelaufträge bleiben davon unberührt.
6. Lieferung/Liefertermin/Höhere Gewalt:
Für den Versand gelten sowohl im grenzüberschreitenden als auch sinngemäß im nicht
grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS 2000. Der Vertragspartner hat für eine
sachgemäße Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie Kosten für eine
allfällige Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen.
Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue
Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls wir berechtigt sind, Lieferungen nicht
anzunehmen.
Die Lieferung oder Leistung hat am vereinbarten Termin bei der angegebenen
Empfangsstelle in den angegebenen Abnahmezeiten zu erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang
der Ware an der Lieferadresse oder die erfolgreiche Abnahme. Wir dürfen Lieferungen oder
Leistungen oder Teile davon zurückweisen und/oder auf Kosten des Vertragspartners
zurücksenden, wenn diese vor oder nach dem festgelegten Zeitpunkt/Zeitraum oder in
größerer oder kleinerer Menge erfolgen als in der Bestellung angegeben.
Im Falle einer früheren Lieferung als bestätigt behalten wir uns vor, dem Vertragspartner
anfallende Handlings- und Lagerkosten zu verrechnen.
Sämtliche vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine sind Fixtermine (Fixgeschäft im Sinne
des § 919 ABGB) bei sonstigem Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir bestehen auf
Erfüllung des Vertrages.
Kann der Vertragspartner schon vor dem vereinbarten Termin erkennen, dass eine
rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er uns darüber
unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung
Mitteilung zu machen.
Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne
Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weiters sind wir, auch wenn wir auf Erfüllung
bestehen, berechtigt den Ersatz sämtlicher Schäden, einschließlich des entgangenen
Gewinns und aller auch mittelbarer Vermögens- und Folgeschäden zu begehren.
Bei Lieferverzug ist der Vertragspartner bis zur vollständigen Lieferung/Leistung verpflichtet,
für jede angefangene Woche des Verzugs eine Pönale in Höhe von 2% des
Gesamtbestellwertes zu zahlen, maximal jedoch 10% des Gesamtbestellwertes. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die
Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Im Falle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Brandschäden, Überschwemmung, Verkehrsstörung,
Streik) sind wir für die Dauer der Störung von der Abnahmepflicht befreit und auch
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragpartner dadurch Ansprüche
gegen uns entstehen.
7. Versandvorschriften/Kennzeichnung:
Die von uns erteilten Versandvorschriften sind genau einzuhalten; bei etwaigen Schäden
oder Kosten, die aus der Nichteinhaltung der Versandvorschriften oder vereinbarter
Versandbedingungen entstehen (z.B. Mehrfracht, Wagenstandsentgelt), haftet der
Vertragspartner gegenüber uns vollumfänglich für diese Schäden und Kosten. Fehlen
Versandvorschriften oder Versandbedingungen, sind die für uns günstigsten Verfrachtungsund
Zustellungsarten zu wählen. Ein Versand durch einen Spediteur bedarf immer unserer
Zustimmung; bei derartiger Abfertigung sind unsere Versandvorschriften und unsere
Bestellnummer dem Spediteur, auch zur allfälligen Weitergabe an den Frächter, bekannt zu
geben.
Die Liefergegenstände sind gemäß unseren Vorschriften bzw. aufgrund bestehender
Dokumentationspflichten so zu kennzeichnen, dass deren Herkunft und Erzeugungsdatum
(z.B. durch Teilenummer, Bestellnummer, Teilebenennung) zweifelsfrei festgestellt werden
können.
8. Rechnungslegung/Zahlung/Aufrechnung:
Rechnungen sind, wenn nicht anders vorgeschrieben, dreifach nach Lieferung oder Leistung
an uns zu übermitteln. Auf den Rechnungen sind außer der Bestellnummer sämtliche
Bestelldaten, die Versandart und der Lieferschein zu vermerken. Die Rechnungen müssen
alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, um unseren Vorsteuerabzug zu
gewährleisten und den zollrechtlichen Bestimmungen zu genügen. Leistungsrechnungen sind
außerdem Leistungs- und Materialscheine entsprechend beizulegen.
Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Rechnungs- oder Wareneingangs bzw. mit
vollendeter Leistungserbringung bzw. Endabnahme zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt
der spätere ist; bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin jedoch frühestens mit dem
ursprünglich vereinbarten Termin.
Die Bezahlung übernommener Lieferungen oder Leistungen erfolgt, wenn nicht anders
vereinbart, binnen 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto. Zahlung
bedeutet keine Abnahme des Liefergegenstandes/Leistung und kein Anerkenntnis der
Vertragsgemäßheit der Lieferung/Leistung.
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von uns ist unzulässig, soweit diese Ansprüche nicht
anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Wir sind berechtigt mit
Gegenforderungen, auch mit solchen von Konzernunternehmen gegen die Forderung des
Vertragspartners aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nicht
zu.
9. Gewährleistung:
Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, für sachgemäße und dem neuesten Stand der
Technik entsprechende Konstruktion, für die Güte der Ausführung für zugesicherte
Eigenschaften und für Verwendung tadellosen Materials leistet der Vertragspartner bei
beweglichen Sachen 36 Monate und bei unbeweglichen Sachen oder Sachen, die zum Einbau
in oder zur Verwendung mit unbeweglichen Sachen bestimmt sind, 60 Monate Gewähr.
Die Gewährleistung beginnt mit der Annahme des Liefergegenstandes durch unseren
Endkunden oder im Falle des ausschließlichen Einsatzes bei uns mit der unbeanstandeten
Abnahme der Lieferung/Leistung durch uns zu laufen. Untersuchungs- und Rügepflichten
bestehen nicht vor vollständiger Lieferung oder Leistung. Die Eingangsuntersuchung durch
uns beschränkt sich auf Fehler, die offen erkennbar sind, wie z.B. Transportschäden,
Falschlieferungen, Mehr- oder Minderlieferung. Derartige Mängel sind binnen 14 Tagen ab
Lieferung anzuzeigen. Eine weitergehende Verpflichtung zur unverzüglichen Überprüfung der
Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kaufmännische Mängelrüge)
besteht nicht. Wir sind vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel
innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen.
Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht, nach unserer Wahl kostenlose Verbesserung
oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von anderer
Seite auf Kosten des Vertragspartners verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln
oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren.
Bei Mangelbehebung durch den Vertragspartner beginnt die Gewährleistungsfrist nach
Abnahme der Verbesserung durch uns für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene
Lieferung/Leistung neu zu laufen.
Die Ansprüche auf Schadenersatz bleiben von der dargestellten Gewährleistung unberührt.
Der Vertragspartner garantiert die Durchführung von Schulungs-, Wartungs- und
Reparaturleistungen sowie die Nachlieferung von Verschleiß- und Ersatzteilen für den
Zeitraum von 10 Jahren ab Lieferung.
10. Schadenersatz:
Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die uns aus einer verspäteten oder
mangelhaften Lieferung/Leistung aus seinem oder dem Verschulden von zur
Auftragserfüllung beigezogenen Gehilfen entstehen.
Der Vertragspartner erklärt durch die Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem
Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter haften. Er
übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns
schad- und klaglos zu halten und uns jeden daraus erwachsenen Schaden voll zu vergüten.
Bei Schäden, die durch einen tatsächlichen oder behaupteten Mangel - wenn sich diese
Behauptung nicht ohne eingehende Überprüfung des Liefergegenstandes widerlegen lässt -
des Liefergegenstandes, Verletzung des Liefer-, Leistungsvertrages oder sonstiges
rechtswidriges Verhalten des Vertragspartners verursacht werden, hat der Vertragspartner
uns und unsere Vertreter, Gehilfen, Organmitglieder, Vertragshändler, Importeure und
andere Unternehmen, die Waren oder Produkte veräußern, in die die Liefergegenstände
integriert sind sowie deren Kunden von allen Ansprüchen, Kosten, Schäden und
Aufwendungen inklusive Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
Werden wir von Dritten aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in
Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner beweispflichtig, dass ein Fehler des
gelieferten Produkts im Sinne der Produkthaftungsbestimmungen nicht vorliegt. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, uns in einem Rechtsstreit mit Dritten zu unterstützen und
uns von allen Ansprüchen Dritter zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch,
wenn der Liefergegenstand nur ein Teil der von uns an Dritte erbrachten Leistungen ist.
Der Vertragspartner hat uns und unsere Vertreter, Gehilfen, Organmitglieder,
Vertragshändler, Importeure und andere Unternehmen, die Waren oder Produkte veräußern,
in die die Liefergegenstände integriert sind, sowie deren Kunden von allen Ansprüchen,
Kosten, Schäden und Aufwendungen inklusive Rechtsverfolgungskosten freizustellen, die
aus oder aufgrund einer Rückrufaktion entstehen, soweit diese wegen des
Liefergegenstandes oder der Leistung des Vertragspartners notwendig war. Der
Vertragspartner hat auf eigene Kosten Versicherungen abschließen, die seine Haftung
gegenüber uns und Dritten im erforderlichen Umfang abdecken.
11. Fertigungsmittel/Geheimhaltung:
Unter Fertigungsmittel sind Produktionsanlagen, Betriebsmittel einschließlich Gesenke, Prüfund
Messmittel (z.B. Lehren), Matrizen, Proben, Werkzeuge, Komponenten, Muster, Modelle,
Zeichnungen, Klischees oder sonstige Behelfe, die für die Fertigung und Prüfung der
Liefergegenstände erforderlich sind zu verstehen. Fertigungsmittel, die wir dem
Vertragspartner zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellen,
bleiben unser materielles und geistiges Eigentum. Diese Fertigungsmittel dürfen nur zu
Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne unsere
vorherige schriftliche Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach
Ausführung des Auftrages sind sie uns kostenlos zurückzustellen. Der Vertragspartner
übernimmt auf eigene Kosten bis zum Zugang einer schriftlichen Anweisung von uns die
Lagerung, Instandhaltung und Wartung unserer Fertigungsmittel in der Weise, dass
Beschädigungen, auch solche durch höhere Gewalt ausgeschlossen sind.
Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
Unterauftragnehmer, Vorlieferanten und Arbeitnehmer des Vertragspartners sind
entsprechend zu verpflichten. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannte Verpflichtung verspricht der
Vertragspartner eine Pönale, deren Höhe wir nach billigem Ermessen bestimmen,
mindestens aber € 50.000,00 (Euro fünfzigtausend). Darüber hinaus gehende Rechte
bleiben unberührt.
12. Immaterialgüterrechte:
Falls der Kauf/Auftrag von PICHLER & STROBL oder die Dienstleistung für PICHLER &
STROBL neue Erfindungen oder Designs hervorbringt, stehen sämtliche Schutzrechte
PICHLER & STROBL zu. Sollte der Vertragspartner auf eigene Kosten wesentlich zur
Entwicklung beigetragen haben, dann stehen die Schutzrechte beiden Vertragsparteien
gemeinsam zu und beide Parteien können diese Rechte unabhängig verwerten.
Der Vertragspartner ist sich bewusst, dass die Produktion von Teilen für eigene Rechnung
oder für Rechnung Dritter nicht erlaubt ist, wenn PICHLER & STROBL an diesen Teil
Schutzrechte hält oder PICHLER & STROBL den Vertragspartner know-how oder Ausrüstung
zur Produktion oder Entwicklung dieser Teile zur Verfügung gestellt hat.
13. Qualität:
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen nach Stand der
Technik, den sicherheits- und qualitäts-, gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, den
vereinbarten technischen Daten sowie den zugesicherten Eigenschaften entsprechen.
Der Vertragspartner muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (z.B. ISO
9001:2000, VDA Schrift 6.1. o.ä.) einrichten und nachweisen. Uns steht das Recht zu die
Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen.
Im Fall von Serienlieferung darf erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters durch uns
mit der Serienlieferung begonnen werden. Für Erstmusterprüfungen wird auf die VDA-Schrift
2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen –Lieferantenauswahl, Bemusterung,
Qualitätsleistung in der Serie“ hingewiesen. Unabhängig davon hat der Vertragspartner die
Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.
Sofern für Liefergegenstände/Leistungen vertragliche oder handelsübliche
Dokumentationspflichten bestehen hat der Vertragspartner die entsprechenden
Aufzeichnungen zu führen und die Prüfungsunterlagen/Dokumentation über 15 Jahre nach
Durchführung der letzten Lieferung aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Die
vorgenannten Verpflichtungen sind auf allfällige Subunternehmer zu überbinden. Als
Anleitung wird auf die VDA-Schrift 1 „Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von
Qualitätsforderungen und Qualitätsaufzeichnungen“ hingewiesen.
Für Materialien und Gegenstände von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder
ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für
Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften einer
Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und
Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Vertragspartner uns ein den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Sicherheitsdatenblatt oder Unfallmerkblatt
übergeben.
14. Vorzeitige Beendigung:
Wir sind zur vorzeitigen Beendigung des mit dem Vertragspartner abgeschlossenen
Vertrages in folgenden Fällen berechtigt: a) Beantragung oder Eröffnung eines Konkursoder
Ausgleichsverfahrens oder Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels
Kostendeckung, Anstreben eines außergerichtlichen Ausgleichs, oder b) Erwerb des
Vertragspartners durch einen Mitbewerber oder c) bei wiederholtem oder schwerwiegendem
Verstoß gegen Vertrag und diese allgemeinen Einkaufsbedingungen.
15. Gegengeschäfte:
PICHLER & STROBL behält sich das Recht vor den Kaufpreis oder Teile davon für bestehende
oder zukünftige Gegengeschäfte zu verwenden. PICHLER & STROBL kann dieses Recht auf
Dritte übertragen.
16. Sonstiges:
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist, wenn nicht anders vorgeschrieben, die
Lieferanschrift des jeweiligen PICHLER & STROBL Konzernunternehmens.
Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendung von UNKaufrecht
ist ausdrücklich ausgeschlossen. Streitigkeiten sind ausschließlich vor dem für
Salzburg, Österreich zuständigen Gericht auszutragen. Wir sind jedoch berechtigt nach
unserer Wahl den Vertragspartner auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach
nationalem oder internationalem Recht zuständig gemacht werden kann.
Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.
Überschriften in diesen Einkaufsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen
nicht zur Auslegung herangezogen werden.
Im Zweifel gilt die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen. Änderungen und
Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform.
Erklärungen über Telefax oder E-mail genügen der Schriftform.
17. Zutrittsrecht
Der Lieferant gewährt der Pichler & Strobl GmbH und seinen Kunden, nach vorhergehender
Terminvereinbarung, das uneingeschränkte Zutrittsrecht beim Lieferanten und seinen
Unterlieferanten sowie die Einsicht in allen Prozessen im Bezug auf die bestellten Waren.
18. Prozessänderungen
Der Lieferant verpflichtet sich alle Prozessänderungen (auch jene Prozessänderungen seiner
Unterlieferanten) unaufgefordert und unverzüglich an die Pichler & Strobl GmbH zu melden
und um Freigabe dieser Änderungen anzusuchen.
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